§ 8 Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).

Gründungspräsidentin oder Gründungspräsident

§ 8.

(1) Die Ausschreibung der Funktion der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erfolgt nach Anhörung der gemäß § 6 Abs. 1 2. Satz vorschlagsberechtigten Stellen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Bewerbungen sind an den Gründungskonvent zu richten.

(2) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Zur Gründungspräsidentin oder zum Gründungspräsidenten kann nur eine Wissenschafterin oder ein Wissenschafter mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Hochschulsystems, Kompetenz im Wirkungsbereich der Universität (§ 2) und Kenntnissen und Fähigkeiten zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.

(3) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Sie oder er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere

  1. 1. Vorbereitung des operativen Betriebs der Universität,
  2. 2. Erstattung von Vorschlägen für eine vorläufige Satzung sowie einen vorläufigen Organisationsplan,
  3. 3. Erstattung von Vorschlägen für die Curricula unter Heranziehung fachlich und didaktisch geeigneter Personen,
  4. 4. Erteilung von Lehraufträgen,
  5. 5. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen sowie
  6. 6. Errichtung der GmbH gemäß § 10.

(4) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident kann durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden.

Schlagworte

Arbeitsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20011976

Dokumentnummer

NOR40246467

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