§ 8
(1) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a oder E 1 des Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn der Bedienstete die Grundausbildung gemäß § 1 erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2a, die aufgrund des Absatzes 1 des § 16 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E2a und E1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2004, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen Ergänzungslehrgang zu besuchen. Inhalt und Umfang dieses Ergänzungslehrganges haben dem Teilgebiet „Führungsausbildung“ eines Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 2a laut Anlage 2 dieser Verordnung zu entsprechen. Der Ergänzungslehrgang ist mit einer der Teilprüfung laut Anlage 2 dieser Verordnung gleichzuhaltenden Prüfung abzuschließen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 finden Anwendung.
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