§ 8 GrundAusbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

§ 8

(1) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a oder E 1 des Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn der Bedienstete die Grundausbildung gemäß § 1 erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2a, die aufgrund des § 16 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E2a und E1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2004, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden und 476 Unterrichtseinheiten umfassenden Ergänzungslehrgang zu absolvieren.

(3) Der Ergänzungslehrgang umfasst die in der Anlage 2 angeführten Module „EINSATZ“ und „THEMENZENTRIERTER UNTERRICHT UND AKTUELLE THEMEN“ im vollen Umfang und die Module „RECHT“ und „FÜHRUNG“ im um die Hälfte der Unterrichtseinheiten reduzierten Umfang. Der Ergänzungslehrgang ist mit einer themenübergreifenden Prüfung aus den Modulen „RECHT“ und „EINSATZ“ nach der Anlage 2 dieser Verordnung abzuschließen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 finden Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2009

Schlagworte

Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40109428

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