§ 8 Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Anrechnung auf die Unteroffiziersausbildung

§ 8

(1) Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter, die

  1. 1. zum Unteroffizierslehrgang nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, zugewiesen wurden oder
  2. 2. die Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder
  3. 3. zur Truppenoffiziersausbildung zugelassen wurden,

    sind jedenfalls von der Absolvierung des Vorbereitungslehrganges einschließlich des Zulassungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 befreit. In diesen Fällen ist § 4 Abs. 5 über die Dauer der Gültigkeit eines Zulassungsverfahrens nicht anzuwenden.

(2) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss

  1. 1. des 1. Semesters des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, oder
  2. 2. des Lehrganges Militärische Führung 2 nach § 3 Abs. 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008.

(3) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Führung Organisationselement 2 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss

  1. 1. a) des 2. Semesters des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2, oder
  2. b) des entsprechenden Lehrganges Führung Organisationselement 2 nach § 3 Abs. 4 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008,
  1. 2. der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2,
  2. 3. der Ausbildung zum Militärhundeführer („Gehorsam und Schutz“) hinsichtlich der Fachrichtung Tierhaltung und –einsatz, Militärhunde,
  3. 4. der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der Zulassung zur Militärpilotinnenausbildung und Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot und
  4. 5. der Einsatzausbildung 1a im Zuge der Jagdkommandoausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe.

(4) Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 6 Abs. 1 Z 11 gilt der erfolgreiche Abschluss

  1. 1. der Ausbildung an höheren technischen Lehranstalten oder an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
  2. 2. der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Metalltechnik und Maschinenbau“ oder „Informations- und Kommunikationstechnologien“ oder „Kraftfahrzeugtechnik“ oder „Landmaschinentechnik“ oder „Anlagen- und Betriebstechnik“ hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
  3. 3. der Bundesfachschule für Flugtechnik hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,
  4. 4. der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Luftfahrzeugmechanik/-technik“ oder „Leichtflugzeugbau“ hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,
  5. 5. der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Bauwesen“, „Holz, Glas und Ton“, Gebäudetechnik“, „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Metalltechnik und Maschinenbau“ hinsichtlich der Waffengattung Pioniertruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
  6. 6. des Lehrberufes „Koch“ hinsichtlich der Fachrichtung Verpflegswesen,
  7. 7. der Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrlehrerinnen oder Heeresfahrlehrer hinsichtlich der Fachrichtung Kraftfahrdienst und Transportwesen und
  8. 8. der Ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-Gesangspädagogik“ oder eines Instrumentalstudiums an einer Musikuniversität oder an einem Konservatorium hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen

  1. 1. des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008, geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003 oder
  2. 2. nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008,

    gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung.

(6) Der gültige Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch im Zuge einer Zuordnungsprüfung nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer im zu erreichenden Anforderungsniveau nachAnlage 1 gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Englisch nach § 6 Abs. 1 Z 8.

(7) Hinsichtlich der Fachrichtung Militärstreifen- und Militärpolizeidienst gilt Folgendes:

  1. 1. Abs. 3 Z 1a und 2 sind nicht anzuwenden.
  2. 2. Ein erfolgreicher Abschluss der „Nationalen Militärstreifenausbildung“ nach Anlage 4 außerhalb der Unteroffiziersausbildung gilt als erfolgreicher Abschluss des entsprechenden Teiles der Prüfungsfächer nach § 6 Abs. 1 Z 11 und 12.

(8) Hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe ist Abs. 3 Z 2 nicht anzuwenden.

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