Übergangsbestimmungen
§ 8.
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für
- 1. die Verwendungsgruppe MBUO 1 und
- 2. die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion
- nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Stabsunteroffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
(2) Die Anrechnungsbestimmungen nach § 7 Abs. 1 und 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20008079
Dokumentnummer
NOR40144069
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