§ 8 GrundausbildungsV für den Finanzfachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 8.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Finanzfachdienstes von Bedeutung sind:

  1. 1. die Bundesabgabenordnung und die übrigen im Abgabenrecht anwendbaren Verfahrensgesetze;
  2. 2. die Steuern von Ertrag, Einkommen und Vermögen;
  3. 3. die Verkehrsteuern, Umsatzsteuer und Gebühren;
  4. 4. die Einheitsbewertung;
  5. 5. das Buchführungs- und Bilanzwesen;
  6. 6. das Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesen des Bundes.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

10008319

Dokumentnummer

NOR12096804

alte Dokumentnummer

N61974107200

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