§ 8 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Gestaltung des Unterrichts

§ 8.

(1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Sicherheitsdienstes entsprechend zu vermitteln;
  2. 2. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
  3. 3. die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.

(2) Die Ausbildung hat praktische Übungen und Exkursionen zu enthalten. Die Körperausbildung hat dem Ziel zu dienen, dem Beamten die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer, Beweglichkeit und Kraft zu vermitteln.

(3) Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung in die Obliegenheiten der späteren Verwendung zu dienen.

(4) Die erforderlichen Lernbehelfe sind den Teilnehmern beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098292

alte Dokumentnummer

N61978110880

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