Dienstprüfung
§ 8.
(1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung ist in Einzelprüfungen abzuhalten und besteht je nach Erfordernis des jeweiligen Ausbildungsteiles aus
- 1. schriftlichen oder mündlichen Prüfungen,
- 2. Praxisberichten,
- 3. begleitenden Leistungsfeststellungen,
- 4. für die Verwendungsgruppen A 3 und C bzw. die Entlohnungsgruppe v3 dem Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache, im Einvernehmen mit dem Ausbildungsverantwortlichen auch einer anderen Fremdsprache, im Rahmen des Gegenstandes Medienerschließung. Auf Wunsch des/der Auszubildenden kann im Einvernehmen mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen dieser Nachweis auch im Rahmen eines anderen Gegenstandes erfolgen.
(3) Die Art der Erfolgskontrolle ist den Auszubildenden spätestens vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsteiles nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann frühestens nach einer Woche wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.
Schlagworte
Informationsdienst, Bibliotheksdienst
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
20000902
Dokumentnummer
NOR40011501
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