Dienstprüfung
§ 8.
(1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung ist in Einzelprüfungen abzuhalten und besteht je nach Erfordernis des jeweiligen Ausbildungsteiles aus
- 1. schriftlichen oder mündlichen Prüfungen,
- 2. Projektarbeiten,
- 3. Praxisberichten,
- 4. begleitenden Leistungsfeststellungen,
- 5. dem Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache und nach Wahl der Auszubildenden
- a) für die Verwendungsgruppen A 1 und A bzw. die Entlohnungsgruppe v1 von zwei weiteren Fremdsprachen,
- b) für die Verwendungsgruppen A 2 und B bzw. die Entlohnungsgruppe v2 von einer weiteren Fremdsprache
- im Rahmen des Gegenstandes Medienerschließung in Form einer praktischen Prüfung. Auf Wunsch des/der Auszubildenden kann im Einvernehmen mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen dieser Nachweis auch im Rahmen eines anderen Gegenstandes erfolgen.
(3) Die Art der Erfolgskontrolle ist den Auszubildenden spätestens vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsteiles nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann frühestens nach drei Wochen wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009153
Dokumentnummer
NOR12116386
alte Dokumentnummer
N6199913745U
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