Mündliche Prüfung
§ 8.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die in der Anlage 1 für die betreffende Verwendungssparte vorgesehenen Gegenstände.
(2) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf die Gegenstände welcher Verwendungssparte im Sinne der Anlage 1 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100944
alte Dokumentnummer
N61984118750
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