§ 8 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Mündliche Prüfung

§ 8.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die in der Anlage 1 für die betreffende Verwendungssparte vorgesehenen Gegenstände.

(2) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf die Gegenstände welcher Verwendungssparte im Sinne der Anlage 1 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100944

alte Dokumentnummer

N61984118750

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