§ 8 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Mündliche Prüfung

§ 8.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die nachstehend angeführten Gegenstände:

  1. 1. Rechtsgrundlagen, Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
  2. 2. Aufbau und Wirkungsweise der Institutionen der Europäischen Union
  3. 3. Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
  4. 4. Dienst- und Besoldungsrecht
  5. 5. Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz
  6. 6. Grundzüge des Haushalts-, Wirtschafts- und Rechnungswesens.

(2) Von der obersten Dienstbehörde können unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Bediensteten zusätzlich einer oder mehrere der in der Anlage 1 angeführten Gegenstände zu Gegenständen der mündlichen Prüfung bestimmt werden. Werden mehrere Gegenstände bestimmt, kann die oberste Dienstbehörde festlegen, welche Gegenstände nur in den Grundzügen zu prüfen sind.

(3) Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf welche zusätzlichen Gegenstände laut Anlage 1 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Dienstrecht, Haushaltswesen, Wirtschaftswesen

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109391

alte Dokumentnummer

N6199439872J

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