§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011

Prüfungskommission

§ 8.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Justiz einzurichten.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen Beamte der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Besoldungsgruppe im Bundesministerium für Justiz sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind aus Beamten der Verwendungsgruppe A im Bundesministerium für Justiz, in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe auszuwählen; weiters können auch Richter, Staatsanwälte oder in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008520

Dokumentnummer

NOR12099901

alte Dokumentnummer

N61982116330

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