zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 8.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung aller Teile des Ausbildungslehrganges.
(2) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur schriftlichen Dienstprüfung zuzuweisen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und hat sechs Stunden zu dauern. Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges gemeinsam mit den Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen.
(4) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet aus den in der Anlage angeführten Gegenständen entsprechende Gutachten oder Entscheidungsvorschläge herzustellen, Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse wiederzugeben.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008614
Dokumentnummer
NOR12102585
alte Dokumentnummer
N61986188810
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