§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 8.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung aller Teile des Ausbildungslehrganges.

(2) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur schriftlichen Dienstprüfung zuzuweisen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und hat sechs Stunden zu dauern. Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges gemeinsam mit den Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen.

(4) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet aus den in der Anlage angeführten Gegenständen entsprechende Gutachten oder Entscheidungsvorschläge herzustellen, Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse wiederzugeben.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008614

Dokumentnummer

NOR12102585

alte Dokumentnummer

N61986188810

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