§ 8 Grundausbildung BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2017

Praktische Ausbildung

§ 8.

(1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist von Bediensteten der Verwendungs-/ Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 eine Projektarbeit zu verfassen. Das Thema hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der/des Auszubildenden zu stehen und ist in Abstimmung mit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten und im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied der Prüfungskommission zu wählen. Das Thema der Projektarbeit ist der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter nach Festlegung bekannt zu geben.

(2) Der Mindestumfang der Projektarbeit sollte 30 Seiten für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 und 20 Seiten für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A2/v2 betragen. Die Projektarbeit ist dem fachlich zuständigen Mitglied der Prüfungskommission vorzulegen. Die Projektarbeit ist ein Prüfungsgegenstand gemäß § 13 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20009794

Dokumentnummer

NOR40190786

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