Praktische Ausbildung
§ 8.
(1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist von Bediensteten der Verwendungs-/ Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 eine Projektarbeit zu verfassen. Das Thema hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der/des Auszubildenden zu stehen und ist in Abstimmung mit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten und im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied der Prüfungskommission zu wählen. Das Thema der Projektarbeit ist der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter nach Festlegung bekannt zu geben.
(2) Der Mindestumfang der Projektarbeit sollte 30 Seiten für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 und 20 Seiten für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A2/v2 betragen. Die Projektarbeit ist dem fachlich zuständigen Mitglied der Prüfungskommission vorzulegen. Die Projektarbeit ist ein Prüfungsgegenstand gemäß § 13 Abs. 3.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20009794
Dokumentnummer
NOR40190786
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