§ 8 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Meldepflicht, Zeitpunkt der Meldungen

§ 8

(1) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der Betrag insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert in Euro beträgt.

Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Schilling oder in Euro umzurechnen.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder; ebenso die durch Bund und Länder erfolgten Ausnützungen.

(3) Meldestichtag ist jeweils der Monatsultimo, die Meldungen sind der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am zehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

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