Meldepflicht, Zeitpunkt der Meldungen
§ 8
(1) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der Betrag insgesamt mindestens 5 Millionen Schilling beträgt. Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Schilling umzurechnen.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder; ebenso die durch Bund und Länder erfolgten Ausnützungen.
(3) Meldestichtag ist jeweils der Monatsultimo, die Meldungen sind der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am zehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
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