§ 8 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Meldepflicht, Zeitpunkt der Meldungen

§ 8

(1) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der Betrag insgesamt mindestens 350 000 Euro oder den entsprechenden Eurogegenwert in Euro beträgt. Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Euro umzurechnen.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder; ebenso die durch Bund und Länder erfolgten Ausnützungen.

(3) Meldestichtag ist jeweils der Monatsultimo, die Meldungen sind der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am zehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

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