§ 8. Kürzungen.
Die Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen wird gekürzt um:
- 1. 3 vH des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes (§ 9 Abs. 1); maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach dem ersten Satz erfolgt bei Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz entfällt. Unter Vermögensverwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften zu verstehen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen oder neben eigenem Grundbesitz und allfälligem eigenen Kapitalvermögen noch eigene Vorrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verwalten und nutzen, wenn diese Vorrichtungen einkommensteuerlich als unbeweglich gelten. Der auf diese Vorrichtungen entfallende Teil des Gewerbeertrages unterliegt nur insoweit der Kürzung, als die Vorrichtungen im Einheitswert der Betriebsgrundstücke der Vermögensverwaltungsgesellschaft erfaßt sind. Die Kürzungsbestimmungen gemäß dem zweiten bis vierten Satz gelten auch für die Verwaltung und Nutzung eigener Gebäude im Sinne des § 51 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Die Kürzung gemäß dem zweiten Satz darf nicht vorgenommen werden, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem Unternehmen dient, an dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft) wesentlich beteiligt ist. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche und juristische Personen zu verstehen, die an einem Unternehmen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;
- 2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;
- 3. den Teil des Gewerbeertrages eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt;
- 4. die Gewinnanteile jeder Art aus der unmittelbaren Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 2 Z. 2), wenn die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem Schluß des für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebenden Wirtschaftsjahres ununterbrochen in Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem Viertel bestanden hat und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinnes (§ 6) angesetzt worden sind. Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 sind sinngemäß anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für entsprechende Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist.
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