§ 8 Geschirrverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

§ 8.

Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kautschuk oder Kunststoffen herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen, wenn sie die Lebensmittel in einer Weise verändern, daß diese die menschliche Gesundheit gefährden können.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR40256891

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