§ 8 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1971

§ 8

(1) Gemäß § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat an:

  1. 1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,
  2. 2. der technische Leiter der Bodenschätzung bei der zuständigen Finanzlandesdirektion,
  3. 3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.

(2) Für den Fall einer Verhinderung des technischen Leiters der Bodenschätzung bei der zuständigen Finanzlandesdirektion ist durch den Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein Vertreter zu bestimmen.

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