Amtsgelöbnis
§ 8.
Die nach § 3 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die nach den §§ 4, 5 und 6 bestellten Mitglieder haben in der ersten Sitzung des Kuratoriums nach ihrer Bestellung das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Amtspflichten in die Hand des Vorsitzenden zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120186
alte Dokumentnummer
N7197640726L
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