§ 8 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Amtsgelöbnis

§ 8.

Die nach § 3 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die nach den §§ 4, 5 und 6 bestellten Mitglieder haben in der ersten Sitzung des Kuratoriums nach ihrer Bestellung das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Amtspflichten in die Hand des Vorsitzenden zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120186

alte Dokumentnummer

N7197640726L

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