§ 8 Geschäftsordnung der Arbeitnehmerschutzkommission

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

Beiziehung von Sachverständigen

§ 8.

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission und der Fachausschüsse Sachverständige in beratender Eigenschaft beiziehen. Vorschläge hiefür können von der Kommission oder den Fachausschüssen erstattet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10008297

Dokumentnummer

NOR12096626

alte Dokumentnummer

N6197327643L

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