Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung
§ 8
Der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft sind jedenfalls vorbehalten:
- 1. Berichte an den Nationalrat und die Landtage;
- 2. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;
- 3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln;
- 4. die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sowie die Beschlussfassung nach § 1 Abs. 4;
- 5. Vorschläge an den Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;
- 6. die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten lässt, wie zum Beispiel Empfehlungen (Art. 148c B-VG) und auf die Beseitigung der Säumnis eines Gerichtes (Art. 148a Abs. 3 B-VG) gerichtete Fristsetzungsanträge;
- 7. Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung erledigt werden sollen;
- 8. die Übertragung der Zuständigkeit zur selbstständigen Erledigung von Einzelfällen auf ein anderes Mitglied der Volksanwaltschaft über Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft. Die Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft (§ 6 Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft - GeV der VA 2008).
- 9. für Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Bereich eines anderen Mitglieds der Volksanwaltschaft zuzuordnen sind, ist jedes Mitglied der Volksanwaltschaft berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Art. 148a Abs. 1 und 2 B-VG zu beantragen. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.
- 10. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen, automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, grundsätzliche Fragen der Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen in der Volksanwaltschaft, die Herausgabe von Publikationen der Volksanwaltschaft.
- 11. die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Funktion der/s Generalsekretärin/Generalsekretärs des International Ombudsman Institute (I.O.I.), das statutengemäß seinen Sitz bei der Volksanwaltschaft in Wien hat, betraut wird.
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