§ 8.
(1) Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Vorprüfung ist bei jedem Korpskommando eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen.
(2) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1 oder H 1 bestellt werden.
(3) Für die Bewertung der Klausurarbeiten hat der Vorsitzende der Kommission Senate zu bilden, die aus ihm oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens zwei oder höchstens vier weiteren Mitgliedern bestehen. Der Senat faßt seine Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
10009022
Dokumentnummer
NOR12112184
alte Dokumentnummer
N6199657998J
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