§ 8 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 8.

(1) Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Vorprüfung ist bei jedem Korpskommando eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen.

(2) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1 oder H 1 bestellt werden.

(3) Für die Bewertung der Klausurarbeiten hat der Vorsitzende der Kommission Senate zu bilden, die aus ihm oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens zwei oder höchstens vier weiteren Mitgliedern bestehen. Der Senat faßt seine Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112184

alte Dokumentnummer

N6199657998J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)