§ 8 GAVO BMG

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.2009

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 8

(1) Für die ressortspezifische theoretische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle

  1. 1. in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 zwei unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 wählbare Prüfungsfächer und
  2. 2. in den übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen ein Prüfungsfach in der vorgeschriebenen Dauer zu absolvieren:

Ressortspezifische Prüfungsfächer

Verwendungsgruppen*

Dauer in Tagen

A/B/C/D

Arzneimittel und Medizinprodukte

A/B/C/D

4/3/2/1

Fortpflanzungsmedizin

A/B/C/D

4/3/2/1

Gentechnik und Biotechnologie

A/B/C/D

4/3/2/1

Gesundheitsförderung und Prävention

A/B/C/D

4/3/2/1

Gesundheitsökonomie und Qualitätsmanagement im Gesundheitsbereich

A/B/C/D

4/3/2/1

Gesundheitspolitische Strukturfragen

A/B/C/D

4/3/2/1

Grundsatzangelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung

A/B/C/D

4/3/2/1

Grundsätze der österreichischen Drogen- und Suchtpolitik und Drogenkoordination

A/B/C/D

4/3/2/1

Grundzüge der Finanzierung und des Rechungswesens der Kranken- und der Unfallversicherung

A/B/C/D

4/3/2/1

Krisenmanagement

A/B/C/D

4/3/2/1

Lebensmittelwesen

A/B/C/D

4/3/2/1

Medizinischer Strahlenschutz

A/B/C/D

4/3/2/1

Patientenrechte und Patientensicherheit in Gesundheitseinrichtungen

A/B/C/D

4/3/2/1

Personal- und Budgetrechtsgrundlagen, Organisation

A/B/C/D

4/3/2/1

Rechtsangelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung

A/B/C/D

4/3/2/1

Rechtsgrundlagen der Krankenanstalten und des Epidemiewesens

A/B/C/D

4/3/2/1

Regelungen der Gesundheitsberufe

A/B/C/D

4/3/2/1

Veterinärwesen und Tierschutz

A/B/C/D

4/3/2/1

   

*gilt analog für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, A4 und die Entlohnungsgruppen v1, v2, v3, v4 sowie h1, h2 und h3.

(2) Für Bedienstete des Rechnungsdienstes, der Abteilung für Informationstechnologie und Informationsmanagement ist als ein Fachbereich ein weiteres inhaltlich geeignetes Modul gem. § 6 Abs.1 Z 3 zu wählen.

(3) Für den Bereich der Facharbeiteraufstiegsausbildung sind § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 betreffend die Verwendungsgruppe D / A4 analog anzuwenden.

(4) Auf die besonderen Bedürfnisse von Bediensteten gem. Allgemeiner Teil des Stellenplanes Punkt 3 Abs. 3 und Abs. 4 ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

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