§ 8 FWBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Strafbestimmungen

§ 8.

(1) Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen. Hiebei ist § 370 der Gewerbeordnung 1973 anzuwenden.

(2) Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 und 2 sind Übertretungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a der Gewerbeordnung 1973.

(3) Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden, haben bei der Vollziehung des § 5 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs. 1 sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung der betreffenden Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR40060665

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