3. Abschnitt
Ausländische Führerscheine Berechtigungsumfang ausländischer EWR-Führerscheine
§ 8.
(1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie des Rates 91/439/EWG , ABl. Nr. L 237 vom 24. August 1991 entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anläßlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. Umfaßt der Berechtigungsumfang andere als die in Österreich verwendeten Klassen oder Unterklassen, so ist er gemäß den Zahlencodes 72, 73, 75, 77 und 79 einzuschränken.
(2) Abs. 1 letzter Satz gilt auch für im EWR ausgestellte Führerscheine, die der Richtlinie des Rates 91/439/EWG entsprechen. Legt der Antragsteller einen derartigen Führerschein vor, in dem neben der Klasse C der Zahlencode 74 und/oder 76 eingetragen ist, so ist ihm ein Führerschein der Unterklasse C1 und/oder C1+E auszustellen.
(3) Befristungen, die aus abgabenrechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen im ausländischen Führerschein eingetragen sind, sind nicht in den österreichischen Führerschein einzutragen.
(4) Wurde einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich vor Inkrafttreten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen und Unterklassen der ausländischen Lenkberechtigung umfaßt, so kann diese Person bei der Wohnsitzbehörde beantragen, daß ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen und Unterklassen des ausländischen Führerscheines umfaßt, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist. Lenkberechtigungen der Klassen C und D sind jedoch auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.
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