§ 8 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1954

§ 8.

Das Aufenthaltsverbot ist von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12058595

alte Dokumentnummer

N4195413007P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)