§ 8  FreiwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Träger

§ 8.

(1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:

  1. 1. die fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation des Freiwilligen Sozialjahres, insbesondere
  1. a) ausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres,
  2. b) das Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmer/innen im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach § 8 Abs. 4 Z 2,
  3. c) das Vorliegen eines Qualitätssicherungskonzeptes,
  4. d) zahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmer/innen (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten/innen,
  5. e) Erfahrungen im Freiwilligenmanagement.
  1. 2. das Vorhandensein von mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1, die insbesondere auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 (Arbeitsmarktneutralität) erfüllen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizulegen:

  1. 1. Entwürfe der Vereinbarung mit den Rechtsträgern der Einsatzstellen,
  2. 2. Entwürfe der Vereinbarung mit dem/der Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr,
  3. 3. Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1, insbesondere auch ein Bildungs-, Finanz- und Qualitätssicherungskonzept und die Nennung von mindestens 15 geplanten Einsatzstellen mit überregionaler Streuung und in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1,
  4. 4. Nachweis der Unabhängigkeit nach § 9 Abs. 1 letzter Satz, insbesondere durch Nachweis der Rechtsform des Trägers bzw. der geplanten Einsatzstellen.

(3) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder den Änderungen der Nachweise nach Abs. 2 unverzüglich zu informieren.

(4) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres treffen folgende Verpflichtungen:

  1. 1. die Beratung und Information der Teilnehmer/innen und von Interessentinnen und Interessenten (§ 10),
  2. 2. die Sicherstellung von fachlicher Anleitung der Teilnehmer/innen in der Einsatzstelle und von pädagogischer Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare, inklusive theoretischer Einschulung,
  3. 3. die Sicherstellung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung und der Beitragszahlung,
  4. 4. die Achtung der Arbeitsmarktneutralität beim Einsatz der Teilnehmer/innen, insbesondere durch die Auswahl von Einsatzstellen, die die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 erfüllen,
  5. 5. keine Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr an eine Einsatzstelle zu vermitteln, die entgegen der Bestimmung des § 6 Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt hat,
  6. 6. die Auszahlung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 50 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, an die Teilnehmer/innen,
  7. 7. der Abschluss einer Vereinbarung und die Ausstellung eines Zertifikats nach § 12,
  8. 8. die Vertretung der Interessen der Teilnehmerin/des Teilnehmers am Freiwilligen Sozialjahr gegenüber der Einsatzstelle und
  9. 9. die Durchführung der Qualitätssicherung (§ 11).

(5) Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Abs. 1 ist vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn

  1. 1. dies der Träger des Freiwilligen Sozialjahres beantragt,
  2. 2. der Träger nicht mehr den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen entspricht,
  3. 3. der Träger die ihm nach Abs. 4 obliegenden Pflichten trotz Mahnung nicht mehr erfüllt oder
  4. 4. für ein Einsatzjahr bei mindestens zwei verschiedenen Einsatzstellen die Beschäftigung von zumindest drei der durch den jeweiligen Träger vermittelten Teilnehmern/Teilnehmerinnen als Arbeitnehmer/innen durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vergleich festgestellt wurde.

(6) Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.

(7) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.

Schlagworte

Bildungskonzept, Finanzkonzept

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137439

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