§ 8 Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.1982

Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

§ 8.

(1) Bedingt die Instandhaltung oder Instandsetzung einer Freistempelmaschine, daß Maschinenteile geöffnet werden müssen, die gesichert sind, so ist die Freistempelmaschine vom Erzeuger, seinem inländischen Bevollmächtigten oder der Vertragswerkstätte dem Finanzamt vor Beginn dieser Arbeiten vorzuführen. Dieses hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß versperrt ist. Ferner ist der Zählerstand festzustellen und im Verkaufsnachweis zu vermerken.

(2) Nach Durchführung der Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist die Freistempelmaschine neuerlich vorzuführen. Das Finanzamt hat den Zählerstand festzustellen, im Verkaufsnachweis zu vermerken und die Freistempelmaschine zu sichern. Ein sich allenfalls aus den Zählerständen ergebender Unterschiedsbetrag ist dem Berechtigten auf den Preis der nächsten Wertkarte anzurechnen.

Schlagworte

Reparatur, Service

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047714

alte Dokumentnummer

N31982171690

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