§ 8 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2018

Weitere Maßnahmen

§ 8.

(1) Die Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen, etwa durch Motivierung zu Bewerbungen für Funktionen und höherwertige Verwendungen oder durch Einladung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu fördern.

(2) Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. von karenzierten Eltern an den Arbeitsplatz ist bei der Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Betreuungspflichten dieser Bediensteten besonderes Augenmerk zu richten, insbesondere bei der Diensteinteilung. Gesuche um Verwendungsänderung zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege sind zu berücksichtigen, sofern kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20010259

Dokumentnummer

NOR40204760

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)