§ 8 Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 8.

Der Beitrag für den Besuch der nachstehend bezeichneten Veranstaltungen wird je Teilnehmer für

  1. 1. einen Grundkurs (erster Tag) mit 10 Punkten,
  2. 2. jeden weiteren Tag mit 5 Punkten,
  3. 3. ein Seminar für Führungskräfte (erster Tag) mit 20 Punkten,
  4. 4. jeden weiteren Tag mit 10 Punkten
  1. festgesetzt.

(2) Werden bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 auch Maschinen, Geräte oder sonstige Lernbehelfe verwendet oder Exkursionen durchgeführt, sind die Beiträge hiefür nach dem erforderlichen Aufwand, dem Prinzip der Kostendeckung entsprechend, zu berechnen und von jedem Teilnehmer als Lernmittel- oder Exkursionsbeiträge anteilsmäßig zu entrichten.

Schlagworte

Lernmittelbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

10010515

Dokumentnummer

NOR12134434

alte Dokumentnummer

N8198719812J

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