§ 8 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat dem Nationalrat bis zum 1. Mai eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 4 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c des Forschungsförderungsgesetzes einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung in Österreich vorzulegen. Dieser hat insbesondere die jeweils aktuellen Schwerpunkte der Forschungspolitik und der Forschungsförderung zu enthalten.

(2) Darüber hinaus hat die Bundesregierung dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Mai des betroffenen Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 4 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c des Forschungsförderungsgesetzes einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse der Forschung in Österreich vorzulegen.

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