§ 8 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

§ 8.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Juni des betroffenen Jahres einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40053697

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