Aufzeichnungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
§ 8
(1) Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind nach den Vorgaben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aufzuzeichnen und dem Schlachthofbetreiber sowie dem Herkunftsbetrieb der Tiere zu übermitteln. Dabei können bestehende elektronische Meldewege und Systeme genützt werden.
(2) Jedes Untersuchungsorgan hat Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form zu führen. Dabei sind zumindest folgende Daten einzutragen:
- 1. sämtliche zur Untersuchung angemeldeten Tiere,
- 2. die Ergebnisse der Untersuchungen vor und nach der Schlachtung sowie zusätzlicher Untersuchungen,
- 3. Art der Verwendung oder Entsorgung von beanstandetem Fleisch oder Tierkörperteilen.
Die Pflicht zur Aufzeichnung besteht auch für alle sonstigen behördlichen Untersuchungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
(3) Im Falle von § 7 Abs. 6 obliegt dem hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt das Führen der Aufzeichnungen. Die übrigen Untersuchungsorgane haben ihn dabei zu unterstützen.
(4) Die Eintragungen haben binnen 24 Stunden nach der Untersuchung zu erfolgen.
(5) Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
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