§ 8 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 8.

(1) Der Landeshauptmann hat auf Grund des durch den Bundeskanzler erstellten Überwachungsplanes einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen.

(2) Bei der Erstellung des Probenziehungsplanes und bei der Probenahme gelten folgende Kriterien:

  1. 1. Bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen.
  2. 2. Bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe
  1. a) im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen I und III der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG ,
  2. b) bei Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995,
  3. c) im Hinblick auf die Bestimmungen der Fischhygieneverordnung,
  4. d) im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung über den Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln, BGBl. Nr. 251/1986, sowie
  5. e) im Hinblick auf die im Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln und Verzehrprodukten
  1. zu berücksichtigen.

(3) Die amtlichen Proben sind durch vom Landeshauptmann amtlich beauftragte Personen unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung von Tierart und Haltungssystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.

(4) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Tierart, Art und Menge, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Name und Adresse des Betriebes und Ursprung der Tiere.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003892

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