§ 8 FIP-StrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Informationspflichten

§ 8.

(1) Der nach § 4 Abs. 5 zur Dosisermittlung verpflichtete Luftfahrzeugbetreiber hat die bei ihm als fliegendes Personal eingesetzten Personen nachweislich regelmäßig über die Risiken ihrer tätigkeitsbedingten Strahlenexposition und die diesbezüglich geltenden Schutzbestimmungen zu informieren.

(2) Weibliches fliegendes Personal ist darüber zu informieren, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist.

(3) Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis über die Information gemäß Abs. 1 und 2 sieben Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079237

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