§ 8 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 8.

(1) Konnte das Fleisch eines Schafes oder Lammes wegen einer nachgewiesenen, den Grenzwert überschreitenden Kontamination nicht in Verkehr gebracht werden, ist davon auszugehen, daß alle unter den gleichen Bedingungen gehaltenen Schafe oder Lämmer einer Herde eine über dem Grenzwert liegende Strahlenbelastung aufweisen.

(2) Der dadurch entstandene Schaden, daß das Fleisch der zur Schlachtung vorgesehenen Lämmer nicht in Verkehr gebracht werden durfte, wird mit einem einmaligen Betrag von 330 S je Muttertier, das am 8. Mai 1986 unter den gleichen Bedingungen in der Herde gehalten wurde, pauschaliert.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134070

alte Dokumentnummer

N8198611383Y

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