§ 8.
(1) Konnte das Fleisch eines Schafes oder Lammes wegen einer nachgewiesenen, den Grenzwert überschreitenden Kontamination nicht in Verkehr gebracht werden, ist davon auszugehen, daß alle unter den gleichen Bedingungen gehaltenen Schafe oder Lämmer einer Herde eine über dem Grenzwert liegende Strahlenbelastung aufweisen.
(2) Der dadurch entstandene Schaden, daß das Fleisch der zur Schlachtung vorgesehenen Lämmer nicht in Verkehr gebracht werden durfte, wird mit einem einmaligen Betrag von 330 S je Muttertier, das am 8. Mai 1986 unter den gleichen Bedingungen in der Herde gehalten wurde, pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010496
Dokumentnummer
NOR12134070
alte Dokumentnummer
N8198611383Y
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