§ 8.
Weiters sind folgende Schäden oder Vermögensnachteile als entschädigungsfähig anzuerkennen:
- 1. Transportkosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen entstanden sind, die zur täglichen Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreier Milch oder zur Rückholung, Weiterverarbeitung oder Entsorgung (Vernichtung) von Milch und Molke oder Erzeugnissen aus diesen Produkten erforderlich waren, sowie Kosten, die dadurch entstanden sind, daß in Be- oder Verarbeitungsbetrieben zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreier Milch die Produktion reduziert oder erweitert werden mußte. Kosten für Überstunden, die dadurch entstanden sind, daß Untersuchungsergebnisse nicht rechtzeitig im Betrieb eingelangt sind, werden in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Juni 1986 unter der Voraussetzung anerkannt, daß die unbedingte Notwendigkeit dieser Maßnahmen von der jeweiligen Landesstelle des Milchwirtschaftsfonds bestätigt wird.
- 2. Aufwendungen bei der Entsorgung von kontaminierter Milch und Molke sowie kontaminierten Erzeugnissen aus diesen Produkten, die dadurch entstanden sind, daß bei Einleitung in Kläranlagen oder Vorfluter von den Betreibern die daraus auflaufenden Kosten angelastet werden. Die sonstigen Entsorgungskosten sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erfassen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010518
Dokumentnummer
NOR12134296
alte Dokumentnummer
N8198711542Y
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