Programme und Unternehmenskonzept
§ 8.
(1) Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen.
(2) Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 30. September eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen vorzulegen. Für 2005 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. Oktober 2004 zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Programme werden von den Geschäftsführern erarbeitet und vom Aufsichtsrat beschlossen und sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.
(4) Das erste Mehrjahresprogramm ist bis spätestens 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. Gleichzeitig mit dem ersten Mehrjahresprogramm hat die Gesellschaft ein vom Aufsichtsrat beschlossenes Unternehmenskonzept zur angestrebten Weiterentwicklung der Gesellschaft und ihrer Geschäftsbereiche der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Genehmigung vorzulegen.
Schlagworte
Forschungspolitik
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20003449
Dokumentnummer
NOR40201970
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