Ausschließlicher Sachverhaltsbezug zu einem anderen als dem Wahlrechtsstaat
§ 8
Sind außer der Rechtswahl selbst alle anderen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rechtswahl in ein und demselben Mitgliedstaat belegen, so berührt die Rechtswahl diejenigen Bestimmungen dieses Mitgliedstaates nicht, von denen nach dem Recht dieses Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann.
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