§ 8 EWR-Psychologengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 8

(1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 5 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 16 des Psychologengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychologengesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Vor Ausübung der Berufstätigkeit ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich oder per Telefax zu verständigen. Die Verständigung hat zumindest den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit sowie den ausländischen Berufssitz oder Dienstort zu beinhalten.

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