§ 8 EWR-Psychologengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 8

(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den EWR erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 5 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen oder in die Liste der Gesundheitspsychologen hat nicht zu erfolgen. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 16 des Psychologengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich dem Psychologengesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Vor Ausübung der Berufstätigkeit ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich oder per Telefax zu verständigen. Die Verständigung hat zumindest den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit sowie den ausländischen Berufssitz oder Dienstort zu beinhalten.

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