Zertifizierungszeichen
§ 8.
(1) Bei elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ist die Übereinstimmung mit allen anzuwendenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzunehmen, wenn diese das folgende Zeichen tragen:
(2) Dem Zeichen des Abs. 1 sind Zertifizierungszeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes gleichzuhalten, sofern diese Zertifizierungszeichen nach gleichwertigen Bedingungen wie das Zeichen des Abs. 1 vergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20002002
Dokumentnummer
NOR40031664
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