§ 8 ETV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2002

Zertifizierungszeichen

§ 8.

(1) Bei elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ist die Übereinstimmung mit allen anzuwendenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzunehmen, wenn diese das folgende Zeichen tragen:

(2) Dem Zeichen des Abs. 1 sind Zertifizierungszeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes gleichzuhalten, sofern diese Zertifizierungszeichen nach gleichwertigen Bedingungen wie das Zeichen des Abs. 1 vergeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20002002

Dokumentnummer

NOR40031664

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