Geschäftsordnung
§ 8.
(1) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist binnen acht Wochen ab Konstituierung der Kommission einvernehmlich zu erlassen.
(2) In der Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1. die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Beratungen;
- 2. die Regelung der Einsichtnahme in die bei der Registratur gemäß § 2 Abs. 2 aufliegenden vertraulichen Informationen;
- 3. Kriterien für die Freigabe von internen Informationen der Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10001473
Dokumentnummer
NOR12016193
alte Dokumentnummer
N1199713910H
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