§ 8 Errichtung einer Kommission Forum für Atomfragen“

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1990

Unterlagen

§ 8.

Der Bundeskanzler kann dem Forum zur Erfüllung seiner Aufgaben Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies erforderlichenfalls unter der Voraussetzung, daß über diese Unterlagen sowie die Beratungen hierüber Vertraulichkeit zu wahren ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001062

Dokumentnummer

NOR12013271

alte Dokumentnummer

N1199011785J

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