§ 8 Ernennung fachmännischer Laienrichter

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handeslkammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).

1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961). 2. Zum Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis vgl. § 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961. 3. Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der fachmännischen Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. 4. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

§. 8.

Die Handels- und Gewerbekammer hat vor Erstattung des Vorschlages die Personen, welche in den Vorschlag aufgenommen werden sollen, zu befragen, ob sie das Amt eines fachmännischen Laienrichters für die Dauer von drei Jahren annehmen wollen; zugleich sind sie aufzufordern, sich darüber zu äußern, ob ihres Wissens zwischen ihnen und richterlichen Beamten des Gerichtshofes ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis besteht, daß ihre Ernennung gemäß §. 5, Absatz 2, ausschließt.

Die Erklärungen der Vorgeschlagenen sind dem Vorschlage beizulegen.

1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961).

2. Zum Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis vgl. § 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

3. Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der fachmännischen Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren.

4. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Schlagworte

§ 5 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000186

alte Dokumentnummer

N1189710500Q

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