Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handeslkammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).
1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961). 2. Zum Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis vgl. § 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961. 3. Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der fachmännischen Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. 4. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§. 8.
Die Handels- und Gewerbekammer hat vor Erstattung des Vorschlages die Personen, welche in den Vorschlag aufgenommen werden sollen, zu befragen, ob sie das Amt eines fachmännischen Laienrichters für die Dauer von drei Jahren annehmen wollen; zugleich sind sie aufzufordern, sich darüber zu äußern, ob ihres Wissens zwischen ihnen und richterlichen Beamten des Gerichtshofes ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis besteht, daß ihre Ernennung gemäß §. 5, Absatz 2, ausschließt.
Die Erklärungen der Vorgeschlagenen sind dem Vorschlage beizulegen.
1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961).
2. Zum Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis vgl. § 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
3. Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der fachmännischen Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren.
4. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000186
alte Dokumentnummer
N1189710500Q
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