§ 8 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

Zu dem in Österreich heute geltenden Anerbenrecht vgl. das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900, das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, und das Anerbengesetz (für die restlichen Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs), BGBl. Nr. 106/1958.

§ 8

Güter mit Anerbenrecht

Deich-, Wein- und Landgüter sowie sonstige Güter, für die landesgesetzliche Anerbenrechte gelten, werden von den Fideikommißgerichten nicht mehr gebildet. Auch sonstige Maßnahmen zur geschlossenen Erhaltung landwirtschaftlicher Besitzungen dürfen von den Fideikommißgerichten nicht getroffen werden.

Zu dem in Österreich heute geltenden Anerbenrecht vgl. das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900, das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, und das Anerbengesetz (für die restlichen Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs), BGBl. Nr. 106/1958.

Schlagworte

Deichgüter, Weingüter, Erbhof, Bauernhof

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024620

alte Dokumentnummer

N2193810196S

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