Zu dem in Österreich heute geltenden Anerbenrecht vgl. das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900, das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, und das Anerbengesetz (für die restlichen Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs), BGBl. Nr. 106/1958.
§ 8
Güter mit Anerbenrecht
Deich-, Wein- und Landgüter sowie sonstige Güter, für die landesgesetzliche Anerbenrechte gelten, werden von den Fideikommißgerichten nicht mehr gebildet. Auch sonstige Maßnahmen zur geschlossenen Erhaltung landwirtschaftlicher Besitzungen dürfen von den Fideikommißgerichten nicht getroffen werden.
Zu dem in Österreich heute geltenden Anerbenrecht vgl. das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900, das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, und das Anerbengesetz (für die restlichen Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs), BGBl. Nr. 106/1958.
Schlagworte
Deichgüter, Weingüter, Erbhof, Bauernhof
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024620
alte Dokumentnummer
N2193810196S
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