Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).
Aktendeckel
§ 8.
Für die Aktendeckel ist Papier in der Farbe rot zu verwenden. Auf dem Aktendeckel sind die Bezeichnungen der Vollzugskammer und der Beschwerdesache sowie das Aktenzeichen anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20002094
Dokumentnummer
NOR40033357
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