§ 8 Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2002

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).

Aktendeckel

§ 8.

Für die Aktendeckel ist Papier in der Farbe rot zu verwenden. Auf dem Aktendeckel sind die Bezeichnungen der Vollzugskammer und der Beschwerdesache sowie das Aktenzeichen anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20002094

Dokumentnummer

NOR40033357

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