Zusatzprüfung
§ 8.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Kellner, Koch, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Beherbergung“ und „Geschäftsfall Gastronomie“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.
Schlagworte
Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10007165
Dokumentnummer
NOR12077876
alte Dokumentnummer
N5199115845J
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